Corona-Empfehlungen für die Berliner Jugendarbeit

Inwiefern können Angebote der Jugendarbeit stattfinden? Was ist zu beachten? Auf dieser Seite wollen wir die häufigsten Fragen, die uns aus der Praxis der Jugendverbände erreichen, beantworten. Zudem gibt es hier ein Muster-Hygienekonzept, alle bisherigen und das aktuelle Trägerschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sowie weitere Informationen zum Thema Schnell- und Selbsttests.

 

End-Stand: 21.03.2022. Zu den Informationen ab 1. April 2022

 

An dieser Stelle wollen wir Fragen beantworten, die in den letzten Wochen an uns herangetragen wurden. Wir beantworten die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. InfSchMV) und dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) des Bundes.

Wenn ihr hier keine Antworten auf eure Fragen findet, könnt ihr euch jederzeit gerne in der Geschäftsstelle melden. Wir bemühen uns dann, gemeinsam Antworten zu finden.

Bitte beachtet insbesondere bei Fragen zur Umsetzung von Angeboten und Maßnahmen, dass nicht alles, was rechtlich möglich ist, auch pädagogisch und im Sinne des Infektionsschutzes sinnvoll ist. Bei der Einschätzung, welche Maßnahmen und Veranstaltungen ihr als Jugendverbände durchführt, habt ihr eine eigene Verantwortung. Dabei bietet das Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie eine gute Orientierung.

Wir sind bemüht, diese Seite und alle hier verlinkten Dokumente ständig entsprechend der derzeitig gültigen Verordnungen zu aktualisieren. Bitte beachtet in jedem Fall das Datum des aktuellen Stands hier und im Musterhygienekonzept. 

Am 20.03.2022 ist das geänderte Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten, mit dem eine Vielzahl an Schutzmaßnahmen aufgehoben wurden. Die Bundesländer können ihre aktuellen Verordnungen noch bis spätestens zum 02.04.2022 beibehalten. In Berlin wurde die Gültigkeit der aktuellen Verordnung bis zum 31.03.2022 verlängert.
Einige Maßnahmen sind seit Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes am 24.11.2021 nur noch dort und nicht mehr in der Landesverordnung geregelt. Diese Maßnahmen, die sich insbesondere auf die Pflichten der Arbeitgeber_innen (siehe unten, "Testen & verpflichtende Maßnahmen für Arbeitgeber_innen") beziehen, änderten sich dementsprechend zum 20.03.2022 (trotz Verlängerung der Berliner Verordnung).

Veranstaltungen, Angebote und Maßnahmen der Jugendarbeit

Welche Regeln gelten aktuell für Angebote der Jugend(verbands)arbeit?

Seit dem 04.06.2021 sind in Einrichtungen und Projekten der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit (inklusive Jugendbildungsstätten) und der Jugendsozialarbeit wieder Präsenzangebote möglich. Natürlich müssen weiterhin die einrichtungsbezogenen Hygiene- und Schutzkonzepte eingehalten werden.

Aktuell gilt für Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit und der Jugendsozialarbeit folgendes (siehe SenBJF-Schreiben vom 18.01.2022, Gültigkeit verlängert bis 04.03.2022):

  • Für den Besuch von Einrichtungen gelten die 3G-Bedingungen. Die jungen Menschen müssen also vollständig geimpft, genesen oder 3 x wöchentlich mit einem Selbsttest getestet worden sein. Die regelmäßige Testung in der Schule genügt. Kinder und Jugendliche, die nicht regelmäßig in die Schule gehen, sollen dreimal wöchentlich analog zum schulischen Testverfahren getestet werden. In der ersten Woche nach den Ferien soll fünfmal wöchentlich analog der Verfahren in der Schule getestet werden.
  • Schüler_innen können durch Vorlage des Schüler_innenausweises nachweisen, dass sie regelmäßig in der Schule getestet werden. Das gilt nicht in den Schulferien (§6(2) 4. InfSchMV). Der Schüler_innenausweis gilt auch für die Schüler_innen, die von der Aussetzung der Präsenzpflicht Gebrauch machen, als Testnachweis (www.berlin.de/sen/bjf/corona/schule/#nachweis).
  • Die Maskenpflicht gilt analog zum Schulbereich und besteht ab 6 Jahren. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Gruppen- und Sportangebote, zu denen auch körperliche Aktivitäten wie Tanz oder artistische Zirkusdarbietungen gehören, sowie alle Angebote im Freien. Diese Ausnahmen gelten für alle Altersgruppen.
  • Hygiene- und Schutzkonzepte müssen natürlich weiterhin eingehalten werden. 
  • Auf Veranstaltungen mit mehr als 10 zeitgleich anwesenden Personen, ausgenommen Kinder unter 14 Jahren, in geschlossenen Räumen soll verzichtet werden. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen erwachsene Dritte (bspw. Eltern) teilnehmen, dürfen nur unter 3G-Regelungen stattfinden. Größere Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind im Freien durchzuführen.
  • Bei Aktivitäten in Innenräumen: Räume nutzen, in denen alle einen Abstand von 1,5 Meter einhalten können und die regelmäßig gelüftet werden können
  • Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.
  • Aktivitäten in Gruppen sollten soweit möglich grundsätzlich im Freien stattfinden.
  • Sport im Freien ist bei Unterschreitung des Mindestabstands nur unter der 3G-Bedingung, allein oder mit dem engsten Angehörigenkreis zulässig (§30 4. InfSchMV).
  • Beachtet bei euren Angeboten die weiterhin geltende Maskenpflicht an Orten, die ihr möglicherweise besucht, wie bspw. Museen.
  • Bei gemieteten Räumen gelten die Regeln des Veranstaltungsortes.
  • Das Singen im Freien und am Lagerfeuer ist erlaubt. Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen ist dann erlaubt, wenn die besonderen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen der Senatsverwaltung für Kultur und Europa berücksichtigt werden (§11(6) 4. InfSchMV).

Da die Zielgruppe und die Ziele der o. g. Leistungen (§§ 11, 12, 13.1 nach dem SGB VIII) nicht vom Impfstatus einer Covid-19-Schutzimpfung abhängig sind, sind 2G-Angebote nicht zulässig (siehe SenBJF-Schreiben vom 05.10.2021).


Was ist bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu beachten?

Im Nahverkehr (also in allen Berliner Bussen, U- und S-Bahnen) sowie im Fernverkehr gilt die 3G-Regelung; alle Nutzer_innen müssen entsprechend geimpft, genesen oder getestet sein (Nachweise müssen mitgeführt werden) (§10 (4) 4.InfSchMV). Ausgenommen davon sind Schüler_innen außerhalb der Schulferienzeit. Außerdem gilt ab einem Alter von 6 Jahren im Nah- und Fernverkehr Maskenpflicht (§28a (7) IfSG). 

Ab dem 15.01.2022 gilt in Berlin in allen Fahrzeugen des öffentlichen Nahverkehrs die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (§10(5) 4. InfSchMV). In Bahnhöfen und auf Bahnsteigen sind weiterhin medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) zulässig (§10(3) 4. InfSchMV).

Von der Pflicht ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr müssen keine FFP2-Masken sondern medizinische Gesichtsmasken tragen (§2(2) 4. InfSchMV).


Welche Regeln gelten für Veranstaltungen?

Laut der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten (unter Beachtung der in der Verordnung beschriebenen Hygiene- und Schutzregeln) für Veranstaltungen (wie bspw. Fachtagungen), die nicht im engeren Sinne Veranstaltungen der Jugend(verbands)arbeit sind, aktuell folgende Vorgaben:

Vorgaben für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nach §11(2) Satz 1, Anlage 2

Veranstaltungsgröße (zeitgleich anwesende Personen Zulässigkeit mind. erforderliche Belüftung Einlassregel Abstandsregeln Maskenpflicht
bis 10 Ja keine keine Mindestabstand gemäß § 1 keine
11 bis 200 Ja Belüftung (Anlage 3 Teil 1) 3G-Bedingung gemäß § 8 keine FFP2-Maske, auch am Platz
201 bis 2.000 Ja Maschinelle Belüftung (Anlage 3 Teil 2) 3G-Bedingung gemäß § 8 keine FFP2-Maske, auch am Platz
ab 2.001 Ja, aber max 60% der jeweiligen Höchstkapazität Maschinelle Belüftung (Anlage 3 Teil 2) 2G-Bedingung zuzüglich Test gemäß § 9a keine FFP2-Maske, auch am Platz


Zudem gilt bei Veranstaltungen in Innenräumen u.a.:


Vorgaben für Veranstaltungen im Freien nach §11(2) Satz 1, Anlage 2

Veranstaltungsgröße (zeitgleich anwesende Personen Zulässigkeit   Einlassregel Abstandsregeln Maskenpflicht
bis 10 Ja   keine Mindestabstand gemäß § 1 keine
11 bis 1.000 Ja   keine Mindestabstand gemäß § 1 FFP2-Maske, auch am Platz
1.001 bis 2.000 Ja   3G-Bedingung gemäß § 8 keine FFP2-Maske, auch am Platz
2.001 bis 25.000 Ja, aber max 75% der jeweiligen Höchstkapazität   2G-Bedingung zuzüglich Test gemäß § 9a keine FFP2-Maske, auch am Platz
über 25.000 Nein   --- --- ---

Weitere allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen sind in §11(4) 4. InfSchMV geregelt.

Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen nur unter der 3G-Bedingung angeboten werden. Zudem muss ein entsprechendes Hygienerahmenkonzept der Betreiber_innen nach Vorgaben der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vorliegen (§19(2) 4. InfSchMV).


Was ist bei der Erstellung eines Hygienekonzepts zu beachten? Muss es im Vorfeld der Veranstaltung vorgelegt werden?

Bei allen Veranstaltungen mit mehr als 10 Anwesenden muss entsprechend der speziellen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellt werden mit der Zielsetzung, Kontakte durch Mindestabstände und ggf. Beschränkung der Teilnehmendenzahl zu reduzieren, Warteschlangen zu vermeiden, eine ausreichende Durchlüftung zu gewährleisten und die Kontaktnachverfolgung sicherzustellen (§5(1) 4. InfSchMV). Das Hygienekonzept muss der zuständigen Behörde vorgelegt werden, wenn diese es verlangt (§5 4. InfSchMV). Der LJR hat Empfehlungen für ein Hygienekonzept formuliert, die die Berliner Jugendverbände als Vorlage für eigene Hygienekonzepte nutzen können. Bitte beachtet, dass ihr dieses Konzept an die jeweiligen Bedingungen eurer Veranstaltung anpassen müsst.


Welche Verordnungen gelten bei Gruppenfahrten in andere Bundesländer?

Bei Reisen in andere Bundesländer gelten die jeweils dort gültigen Verordnungen.


Was sind die AHA+L-Regeln?

Die AHA+L-Regeln stehen für Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßiges Lüften.

Juleica

Müssen Juleica-Schulungen einen Präsenzanteil haben?

Ob und inwiefern Juleica-Grundausbildungen einen Präsenzanteil haben müssen, ist nicht in der Ausführungsvorschrift (AV) Juleica geregelt. Wir empfehlen jedoch einen Präsenzanteil von 20 Stunden.

Letztlich entscheiden die Träger, ob die durchgeführte Juleica-Schulung im jeweilig angebotenen Online- und/oder Offline-Format den erforderlichen Kriterien entspricht und eine Juleica beantragt werden kann. Für die Gestaltung von Online-Formaten empfehlen wir unsere Sammlung an Methoden auf https://ljrberlin.de/juleica-online.


Welche Bedingungen gelten für Veranstaltungen zur Verlängerung der Juleica?

Veranstaltungen für die Verlängerung einer Juleica können auch im kompletten Umfang digital stattfinden. Die Auffrischung eines gültigen Erste-Hilfe-Kurses kann nach Angabe von anerkannten Anbietern für Erste-Hilfe-Schulungen jedoch nur in Präsenz erfolgen.

Testen & verpflichtende Maßnahmen für Arbeitgeber_innen

Zu welchen Maßnahmen seid ihr als Arbeitgeber_innen verpflichtet?

Laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) haben Arbeitgeber_innen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes „in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen“ (§2 (1) Corona-ArbSchV). Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung haben Arbeitgeber_innen zu prüfen, ob und welche der folgenden Maßnahmen erforderlich sind:

  • das Angebot über einen wöchentlichen Corona-Test (für Beschäftigte, die nicht ausschließlich zuhause arbeiten),
  • Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte und gleichzeitiger Nutzung von Büroräumen insbesondere durch Prüfung, ob mobiles Arbeiten möglich ist
  • Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken.

Wir klären derzeitig, ob und inwiefern die Bereitstellung von Tests auf Grundlage der neuen Verordnungen zuwendungsfähig ist. Wir informieren euch zu dieser Frage auf dieser Seite, sobald wir dazu Aussagen treffen können.

Aktuell besteht laut § 20 4. InfSchMV des Landes Berlin weiterhin für Beschäftigte sowie Besucher_innen Maskenpflicht in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten

Arbeitgeber_innen haben zudem Beschäftgten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen (§3 (1) Corona-ArbSchV).

Die 3G-Regelung am Arbeitsplatz entfällt.


Worin unterscheiden sich Selbst- und Schnelltests?

Antigen-Schnelltests können nur durch geschultes Personal durchgeführt werden. Dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Die Auswertung erfolgt im Gegensatz zu den PCR-Test aber direkt vor Ort. Seit dem 08.03.2021 hat jede_r Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche. Sämtliche Berliner Schnelltestmöglichkeiten sind unter https://www.direkttesten.berlin/ zu finden.

Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Dafür muss die Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich (im vorderen Nasenbereich) oder mit Speichel erfolgen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie stellt FAQs und Erklärvideos für die Anwendung von Selbsttests zur Verfügung.

Schnell- und Selbsttests haben gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate. Daher sollte unbedingt nach jedem positiven Schnell- und/oder Selbsttest immer ein PCR-Test zur Bestätigung erfolgen.


Wie können Teilnehmende einer Veranstaltung ein negatives Testergebnis vorweisen?

Ist bei Veranstaltungen der Nachweis über einen negativen Test gefordert, kann dieser laut §6(1) 4. InfSchMV erbracht werden, indem die Teilnehmenden vor Ort einen Schnelltest durchführen lassen, unter Aufsicht der Verantwortlichen einen Selbsttest machen, eine Bescheinigung über ein negatives PoC-Testergebnis, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, mitbringen oder eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht länger als 48 Stunden zurückliegt, mitbringen.

Ausgenommen vom Nachweis eines negativen Tests sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie Schüler_innen, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (außer in den Schulferien) (§6(2) 4. InfSchMV).

Bei 1. und 2. haben die Teilnehmenden einen Anspruch darauf, eine Bescheinigung zu erhalten. Für die Bescheinigung des Testergebnisses soll dieses Muster verwendet werden.


Wie weisen Schüler_innen in der Freizeit nach, dass sie in der Schule getestet wurden?

Nach §6(2) 4. InfSchMV sind Schüler_innen, die regelmäßig in der Schule getestet werden, von einer möglichen Testpflicht befreit. Der Nachweis der Schüler_inneneigenschaft und der damit einhergehenden regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs gilt durch Vorlage eines gültigen Schüler_innenausweises als erbracht. Das gilt nicht in den Schulferien.

Der Schüler_innenausweis gilt auch für die Schüler_innen, die von der Aussetzung der Präsenzpflicht Gebrauch machen, als Testnachweis (www.berlin.de/sen/bjf/corona/schule/#nachweis).


Wer ist von der Testpflicht befreit?

Von der Testpflicht befreit sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie Schüler_innen, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, sofern keine Schulferien sind (§6 (3) 4. InfSchMV). Ebenfalls befreit sind vollständig geimpfte und genesene Personen entsprechend §8 (2) Nr. 1-4 4. InfSchMV:

"[...] 1. Geimpften Personen, die mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 geimpft sind und deren letzte erforderliche Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt,

2. Geimpften Personen, denen in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union ein Impfzertifikat für einen verabreichten COVID-19-Impfstoff ausgestellt wurde, der einem der in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten COVID-19-Impfstoffe entspricht,

3. Genesenen Personen, die ein mehr als sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können und die mindestens eine Impfung gegen Covid-19 mit einem von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten haben und deren letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, sowie

4. Genesenen Personen, die ein mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können."


Ist die Anschaffung von Schnell- und/oder Selbsttests für Teilnehmende zuwendungsfähig?

Selbst besorgte Schnell- und Selbsttests für Teilnehmende an Angeboten der Jugendarbeit sind zuwendungsfähig und können über die Förderung des Landes Berlin abgerechnet werden.

Impfen

Wo finde ich Informationen zum Thema Impfen?

Informationen zur Corona-Schutzimpfung gibt es beispielsweise unter https://www.berlin.de/corona/impfen/.
 

Welche Ausnahmeregeln gibt es für geimpfte und genesene Personen?

Laut §8(5) 4. InfSchMV müssen vollständig geimpfte und genesene Personen kein negatives Testergebnis vorweisen, wenn das die Voraussetzung ist, um ein Angebot zu nutzen oder eine Veranstaltung zu besuchen. Sie müssen dann entsprechend nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Unter §8 4. InfSchMV ist auch erläutert, wann eine Person als vollständig geimpft oder als genesen gilt.

Die Ausnahmeregelungen gelten nicht für Personen mit grippeähnlichen Symptome. Geimpfte und genesene Personen sind weiterhin dazu verpflichtet, sich an alle anderen Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht und Abstandsgebot zu halten.

Förderung

Sind Selbst- bzw. Schnelltests für Teilnehmende zuwendungsfähig? Wie ist es mit FFP2-Masken und Desinfektionsmitteln und/oder Hygienespray?

Vorkehrungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit sind zuwendungsfähig, darunter fallen Selbst- bzw. Schnelltests für Teilnehmende, medizinische Gesichtsmasken und FFP2-Masken, Desinfektionsmittel und weiteres.


Welche Konsequenzen haben die Corona-Pandemie und die damit verbundenen fehlenden Teilnahmetage und Juleicas für die Förderung der nächsten Jahre?

Die Förderung für die einzelnen Jugendverbände wird auf dem Niveau von 2021 eingefroren und für die Jahre 2022 und 2023 nicht wie sonst an die Anzahl von Angeboten wie Seminare, Ferienfahrten oder internationale Begegnungen von vor zwei Jahren gekoppelt. So wird sichergestellt, dass die Jugendverbände keine Verluste in ihrer Förderung haben werden, nur weil sie 2020 und 2021 pandemiebedingt weniger Angebote an Kinder und Jugendliche machen konnten.


Sind Stornierungsgebühren zuwendungsfähig?

Ja, sofern Stornierungsgebühren vertraglich vereinbart waren. Bei der Buchung von Reisen bei Fremdveranstaltern ist auf die Stornierungsbedingungen zu achten. Es sind ausschließlich unvermeidbare Stornierungskosten zuwendungsfähig.


Was gibt es aktuelles zum Programm "Stark trotz Corona"?

Im Rahmen des Programms „Stark trotz Corona“ können auch im Jahr 2022 zusätzliche Angebote von Jugendverbänden und Jugendbildungsstätten gefördert werden.

Eine Antragstellung für Maßnahmen im Jahr 2022 war bis 14.11.2021 beim Landesjugendring möglich.

Die Beantragung erfolgt für die Jugendverbände und Migrant_innenjugendselbstorganisationen ausschließlich über die jeweiligen Landesverbände. Die Jugendbildungsstätten stellen ihre Anträge direkt beim Landesjugendring. Für jede geplante Maßnahme muss ein eigener Antrag gestellt werden. Dazu ist das Formblatt „Antrag Maßnahme Stark nach Corona“ zu verwenden. Die Landesverbände leiten die Anträge gesammelt an den Landesjugendring weiter. Eine direkte Antragstellung durch Untergliederungen beim Landesjugendring ist nicht möglich.

Weitere Hinweise zur Antragstellung entnehmt ihr bitte den „Förderhinweisen Stark trotz Corona“.

Ansprechpartnerin für die Förderung ist Silke Rühmann (Tel.: 030/81886114 | ruehmann@ljrberlin.de)

Empfehlungen für ein Hygienekonzept für Angebote der Jugendverbandsarbeit

Mit den Empfehlungen für ein Hygienekonzept wollen wir euch in den Jugendverbänden unterstützen, eigene Schutz- und Hygienekonzepte für eure Angebote zu entwickeln. Neben Hinweisen und Informationen findet ihr eine Liste von Empfehlungen für Veranstaltungen und Angebote der Jugendarbeit sowie für eure Gremienarbeit. Sie bieten euch Anhaltspunkte, woran ihr in der Planung eurer Maßnahmen denken solltet. Dennoch kann es natürlich sein, dass einige Aspekte, die für euch in eurem Verband möglicherweise eine Rolle spielen, hier nicht aufgeführt sind. Ihr könnt diese Empfehlungen jedoch sicher als Orientierung nutzen und sie auf eure individuelle Situation anpassen.

Trägerschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

Die Trägerschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie haben für die Jugendverbandsarbeit vor allem empfehlenden Charakter, rechtsverbindlich ist weiterhin die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Berliner Senats in ihrer jeweils gültigen Fassung.

SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Berliner Senats

Rechtsverbindlich, auch für die Jugendverbandsarbeit, ist die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Berliner Senats in ihrer jeweils gültigen Fassung. Am 24.11.2021 traten neue Regelungen im Infektionsschutzgesetz des Bundes und in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Bestimmte Regelungen finden sich seitdem nur noch dort und nicht mehr in der Berliner Verordnung.


Dauer und Gültigkeit der Vorgaben

Die Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Berliner Senats gilt bis einschließlich 31.03.2022. Die auf dieser Seite angegebenen Regelungen aus dem Trägerschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie gelten bis zum 04.03.2022. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt bis einschließlich 25.05.2022.
Die Vorgaben des Senats betreffen zudem auch die Angebote der Hilfen zur Erziehung, anderer Jugendhilfeleistungen, der Eingliederungshilfe, der ambulanten Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz und der Beratungsstellen (Erziehungs- und Familienberatungsstellen, Fachberatungsstellen Kinderschutz).