Die Satzung des Landesjugendring Berlin
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen Landesjugendring Berlin e.V. (LJR)
(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Grundsätze und Ziele
(1) Im LJR haben sich überbezirklich tätige Jugendverbände und Bezirksjugendringe i.S.v. § 12 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII zu einem Verein zusammengeschlossen.
(2) Die Arbeit der Mitglieder gründet auf den Prinzipien einer freiwilligen, selbstorganisierten und selbstbestimmten Kinder- und Jugendarbeit innerhalb demokratischer Strukturen. Grundlage der Zusammenarbeit ist die gegenseitige Achtung der Mitglieder unabhängig von deren politischen, ethnischen, religiösen oder weltanschaulichen Unterschieden. Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder bleibt unberührt.
(3) Der LJR setzt sich ein für eine gerechte, menschenwürdige und demokratische Gesellschaft, für Frieden und die Verwirklichung der Menschenrechte, für internationale und interkulturelle Verständigung, für weltweite wirtschaftliche und soziale Gerechtigkeit sowie die Erhaltung und den Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen.
(4) Der LJR verfolgt das Ziel einer umfassenden Partizipation und Mitbestimmung von jungen Menschen in allen gesellschaftlichen Bereichen. Er tritt für gleichberechtigtes Mitwirken von jungen Menschen gleich welcher sexuellen Identität und Orientierung in allen gesellschaftlichen Bereichen ein.
(5) Der LJR versteht seine Arbeit als Interessenvertretung seiner Mitglieder. Er hält es auch für seine Pflicht, die Interessen nichtorganisierter junger Menschen in die politische Diskussion einzubringen und ihnen Gehör zu verschaffen.
(6) Der LJR wird sich für die Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen sowie die Verbesserung der finanziellen Absicherung der Kinder- und Jugendarbeit einsetzen.
§ 3 Aufgaben
(1) Kinder- und jugendpolitische Interessenvertretung, dazu gehören insbesondere:
- Einmischung in aktuelle politische Fragen und Mitwirkung in gesetzgeberischen Maßnahmen.
- Unterstützung von jungen Menschen bei der Durchsetzung ihrer Interessen, insbesondere von benachteiligten oder von Ausgrenzung bedrohten Kindern und Jugendlichen
- Einsatz für stärkere Mitbestimmungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen bei der Gestaltung ihres Lebensumfeldes und im demokratischen Gemeinwesen.
- Förderung der Gleichberechtigung aller Jugendlichen gleich welcher sexuellen Identität und Orientierung und des Abbaus von Benachteiligungen.
- Mitarbeit in der Jugendhilfeplanung, Zusammenarbeit mit überörtlichen Arbeitsgemeinschaften und freien Trägern der Jugendarbeit.
- Kinder- und jugendpolitische Interessenvertretung der im LJR vertretenen Mitglieder gegenüber Regierung, Parlament, Verwaltung und Öffentlichkeit.
- Eintreten für die finanzielle Absicherung der Arbeit der im LJR vertretenen Mitglieder.
- Einbindung der Arbeit und Interessen der Bezirksjugendringe.
- Der LJR kann Aufgaben der zentralen Verwaltung von Landesmitteln im Bereich der Jugend- und Jugendbildungsarbeit übernehmen.
(2) Organisation und Koordination, dazu gehören insbesondere:
- Förderung des Erfahrungsaustausches der im LJR vertretenen Mitglieder und deren Bereitschaft zur Zusammenarbeit.
- Anregung und Unterstützung gemeinsamer Aktionen und Veranstaltungen der Mitglieder.
- Zusammenarbeit mit Institutionen aus den Bereichen Erziehung, Bildung und Wissenschaft.
- Unterstützung bei der Vernetzung der Bezirksjugendringe.
- Zusammenarbeit mit anderen Landesjugendringen und dem Deutschen Bundesjugendring.
(3) Dienstleistungen, dazu gehören insbesondere:
- Fachtagungen, Aus- und Fortbildungsangebote.
- Durchführung von modellhaften Projekten im Bereich der Jugendarbeit.
- Ideelle, personelle und organisatorische Unterstützung der im LJR vertretenen Mitglieder.
- Unterstützung der Mitgliedsverbände bei der Weiterentwicklung der Jugendleiter_innencard Juleica.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der LJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Jugendhilfe.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des LJR erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Eine Mitgliedschaft im LJR verpflichtet zur Mitarbeit.
(2) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
(3) Mitglied werden können Jugendverbände und Bezirksjugendringe, deren Satzung und praktische Arbeit der Zielsetzung des LJR entsprechen, die selbstbestimmte Jugendarbeit innerhalb demokratischer Strukturen betreiben und die die Voraussetzungen zur Anerkennung als Träger der Jugendhilfe nach § 75 KJHG erfüllen.
(4) Jugendverbände müssen zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme
- überbezirklich tätig sein und
- mindestens 300 Mitglieder unter 27 Jahren haben beziehungsweise diese Zahl bei ihren Aktivitäten regelmäßig erreichen
(5) Jugendverbände, die die Voraussetzungen nach § 5 (4) nicht erfüllen, können als beratende Mitglieder aufgenommen werden.
(6) Die Bezirksjugendringe üben ihre Mitgliedschaft durch die Arbeitsgemeinschaft der Bezirksjugendringe aus.
(7) Soweit es nach dieser Satzung auf die Anzahl von Mitgliedern der Jugendverbände und Bezirksjugendringe ankommt, ist damit die Anzahl natürlicher Personen gemeint, die in dem Jugendverband beziehungsweise Bezirksjugendring unmittelbar oder mittelbar organisiert sind beziehungsweise die durch die Angebote des Jugendverbands beziehungsweise Bezirksjugendrings regelmäßig erreicht werden. Mittelbar organisiert ist, wer persönlich Mitglied eines in dem jeweiligen Jugendverband oder Bezirksjugendring zusammengeschlossenen Mitgliedsverbandes ist.
§ 6 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Jeder Antrag auf Aufnahme ist schriftlich unter Vorlage der Satzung sowie eines Nachweises über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 5 (3) bis (4) dieser Satzung bei der Geschäftsstelle des LJR einzureichen. Der Antrag muss mindestens 6 Wochen vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorliegen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im LJR endet durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem LJR ist jederzeit möglich und ist schriftlich zu erklären.
(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitgliedsverband gegen die Satzung des LJR verstößt, die Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder sich der Arbeit des LJR fortgesetzt entzieht.
(4) Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitgliedsverband oder dem Vorstand unter Darlegung der Gründe an die Mitgliederversammlung gestellt werden. Dieser Antrag muss mindestens 6 Wochen vor der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des LJR vorliegen. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Verband die Möglichkeit zu geben, sich zum Ausschlussantrag zu äußern. Der Ausschluss erfolgt mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten in der Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe
Die Organe des LJR sind:
- Mitgliederversammlung
- Hauptausschuss
- Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des LJR.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Festlegung von Arbeitsschwerpunkten
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Entgegennahme von Berichten der übrigen Organe und der Revisor_innen
- Wahl und Entlastung des Vorstands
- Wahl der Revisor_innen
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Änderung der Satzung
- Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung
(3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
- 1 Delegierten der Arbeitsgemeinschaft der Bezirksjugendringe und
- den Delegierten der jeweiligen Jugendverbände, die nach dem folgenden Schlüssel entsandt werden:
- 300-2000 Mitglieder: 1 Delegierte_r
- 2001-10.000 Mitglieder: 2 Delegierte
- 10.001-20.000 Mitglieder: 3 Delegierte
- über 20.000 Mitglieder: 5 Delegierte
(4) Die Delegierten der Jugendverbände, die nach § 5 (5) beratende Mitglieder im LJR sind, haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.
(5) Die Vorstandsmitglieder nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil. Stimmrechte, die sie persönlich für Mitglieder ausüben, bleiben hiervon unberührt.
(6) Als Gäste nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil:
- ein_e Vertreter_in der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung und
- ein_e von den Jugendämtern der Berliner Stadtbezirke gemeinsam entsandte Vertreter_in
(7) Eine_r der Vorsitzenden oder oder ein_e Stellvertreter_in leitet die Mitgliederversammlung.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von dem_der Versammlungsleiter_in und dem_der Protokollführer_in zu unterschreiben ist.
(9) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mit einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform an alle Mitgliedsverbände. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind und sie fristgemäß einberufen wurde. Tritt Beschlussunfähigkeit während der Mitgliederversammlung ein, bleiben vorher gefasste Beschlüsse und Wahlen wirksam.
(10) Sollten bei einer Mitgliederversammlung weniger als 2/3 der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein, muss die Versammlung innerhalb von 4 Wochen ab Beendigung erneut unter Beibehaltung der Tagesordnung und mit satzungsmäßiger Frist einberufen werden. Diese Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
(11) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des LJR unter Angabe der Tagesordnung gefordert wird. Die Bezirksjugendringe gelten mit ihrem Zusammenschluss in der Arbeitsgemeinschaft der Bezirksjugendringe als 1 Mitglied im vorstehenden Sinne.
(12) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Telefon- und/oder Videokonferenz) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich.
§ 10 Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss nimmt zwischen den Mitgliederversammlungen alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet über Vorhaben, Maßnahmen und Aktionen des LJR im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
- Einrichtung von Kommissionen und Arbeitsgruppen
- Wahl von Außenvertreter_innen
- Nachwahlen für frei gewordene Vorstandspositionen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Hauptausschuss-Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten HA-Mitglieder bis zur folgenden Mitgliederversammlung.
(2) Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus
- 1 Delegierten der Arbeitsgemeinschaft der Bezirksjugendringe und
- je einem_r Delegierten der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Jugendverbände.
(3) Die Delegierten der Jugendverbände, die nach § 5 (5) beratende Mitglieder im LJR sind, haben im Hauptausschuss beratende Stimme.
(4) Die Vorstandsmitglieder wirken beratend im Hauptausschuss mit. Stimmrechte, die sie persönlich für Mitglieder ausüben, bleiben hiervon unberührt.
(5) Als Gäste nehmen beratend an der Sitzung des Hauptausschuss teil:
- ein_e Vertreter_in der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung und
- ein_e von den Jugendämtern der Berliner Stadtbezirke gemeinschaftlich entsandte_r Vertreter_in.
(6) Eine_r der Vorsitzenden oder ein_e Stellvertreter_in leitet den Hauptausschuss.
(7) Über jede Sitzung des Hauptausschuss ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von dem_der Versammlungsleiter_in und dem_der Protokollführer_in zu unterschreiben ist.
(8) Der Hauptausschuss tagt nach Bedarf, mindestens jedoch vier Mal jährlich.
(9) Der Hauptsauschuss wird durch den Vorstand einberufen. Verlangt 1/3 der Mitglieder des LJR unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung, so hat der Vorstand die Einberufung unverzüglich vorzunehmen. Die Bezirksjugendringe gelten mit ihrem Zusammenschluss in der Arbeitsgemeinschaft der Bezirksjugendringe als 1 Mitglied im vorstehenden Sinne.
(10) Der Hauptausschuss nimmt die Berichte des Vorstands zur Kenntnis.
(11) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als 1/3 der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
(12) Die Sitzungen des Hauptausschuss können als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung (Telefon- und/oder Videokonferenz) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und Vertretung des LJR zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
- Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses
- Erstellen des Jahresberichtes und des Haushaltsabschlusses im Zusammenwirken mit der Geschäftsstelle
- regelmäßige Information des Hauptausschusses über die Arbeit des Vorstands
- Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Organe
- Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel
- Vertretung des LJR in der Konferenz der Landesjugendringe und der Mitgliederversammlung des Deutschen Bundesjugendring
- Einstellung von Mitarbeiter_innen für die Geschäftsstelle des LJR
- Vertretung des LJR nach außen
(2) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und bis zu sechs gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden. Mindestens eine_r der beiden Vorsitzenden muss als FLINTA*-Person (Frauen, Lesben, Inter, Nicht-Binäre, Trans oder Agender*-Person) leben. In der Gesamtzusammensetzung muss mindestens die Hälfte aller gewählten Vorstandsmitglieder als FLINTA*-Person leben.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Berechtigt zur rechtsgeschäftlichen Vertretung nach außen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, wobei im Innenverhältnis gilt, dass zwei Stellvertreter_innen gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind, wenn die Vorsitzenden an der Vertretung verhindert sind.
(4) Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlperiode endet mit der Wahl eines neuen Vorstands.
(5) Der Vorstand tagt in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(6) Die Sitzungen des Vorstands können als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung (Telefon- und/oder Videokonferenz) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich.
§ 12 Beschlüsse
(1) Beschlüsse werden - soweit diese Satzung nichts anderes regelt - mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines_einer stimmberechtigten Delegierten muss geheime Abstimmung erfolgen. Wird die Versammlung als virtuelle Versammlung oder als Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung abgehalten, kann ein Online-Abstimmungssystem eingesetzt werden.
(3) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern in Textform vorgelegt. Die Frist zur Stimmabgabe beträgt vier Wochen. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich. Für schriftliche Beschlussfassungen gelten die Regelungen zur Beschlussfähigkeit für Mitgliederversammlung und Hauptausschuss entsprechend.
(4) Für die Beschlussfassung durch Vorstandsmitglieder gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. Bei schriftlicher Beschlussfassung im Vorstand gilt eine Frist zur Stimmabgabe von drei Tagen. Für schriftliche Beschlussfassungen des Vorstands gilt §11 (5) entsprechend.
§ 13 Wahlen
(1) Die Wahl der Vorsitzenden sowie der Stellvertreter_innen erfolgt einzeln. Haben mehrere Bewerber_innen Stimmengleichheit, so erfolgt eine Stichwahl.
(2) Für alle Wahlen gilt die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Erreicht kein_e Bewerber_in die absolute Mehrheit, finden mehrere Wahlgänge statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Nachwahlen durch die Mitgliederversammlung gelten bis zur nächsten satzungsgemäßen Wahl.
§ 14 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren mindestens zwei Revisor_innen. Diese nehmen bei der Geschäftsstelle nach Abschluss der Jahresrechnung die jährliche Kassen- und Rechnungsprüfung vor und berichten darüber der Mitgliederversammlung. Zwischenprüfungen im Laufe des Haushaltsjahres sind jederzeit möglich.
§ 15 Geschäftsstelle
(1) Der LJR unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird von dem_der Geschäftsführer_in geleitet. Er_sie ist für seine_ihre Tätigkeit dem Vorstand verantwortlich.
(2) Eine_r der Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle der_die andere Vorsitzende hat die Dienstaufsicht gegenüber dem_der Geschäftsführer_in. Die Fachaufsicht regelt der Vorstand in eigener Zuständigkeit.
(3) Die Befugnis zu rechtsverbindlichen Unterschriften kann vom Vorstand auf den_die Geschäftsführer_in übertragen werden.
(4) Der_die Geschäftsführer_in nimmt an den Sitzungen der Organe des LJR beratend teil.
§ 16 Außenvertreter_innen
(1) Außenvertrete_innen sind Personen, die den LJR ständig oder zeitweise zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten vertreten. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Außenvertreter_innen sind verpflichtet, die Organe des LJR über ihre Tätigkeit zu unterrichten.
§ 17 Geschäftsordnung
Die Organe des LJR arbeiten im Rahmen dieser Satzung und einer Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten zu beschließen ist.
§ 18 Satzungsänderung/Zweckänderung
Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten geändert werden. Gleiches gilt für die Änderung des Vereinszwecks.
§ 19 Auflösung
(1) Ein Antrag auf Auflösung des LJR kann von einem oder mehreren Mitgliedern oder vom Vorstand des LJR unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Der Antrag muss mindestens 4 Wochen vor der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung allen Mitgliedsverbänden zur Kenntnis gebracht sein. Zur Auflösung des LJR ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Delegierten der Mitgliederversammlung notwendig.
(2) Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die in Satzung und Geschäftsordnungen für den Vorstand getroffenen Regelungen gelten auch für die Liquidation.
§ 20 Verwendung des Vermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendhilfe.
§ 21 Schlussbestimmung
Der Hauptausschuss kann auf Aufforderung des zuständigen Finanzamtes und des zuständigen Registergerichtes Satzungsänderungen vornehmen, soweit diese nicht den Zweck und die Ziele, die in dieser Satzung festgeschrieben sind, verändern.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Die Satzung wurde am 02.11.1996 beschlossen.
1. Änderung am 03.04.1997
2. Änderung am 22.01.2000
3. Änderung am 16.03.2002
4. Änderung am 27.03.2004
5. Änderung am 19.03.2005
6. Änderung am 20.03.2010
7. Änderung am 15.03.2014
8. Änderung am 14.03.2015
9. Änderung am 05.03.2016
10. Änderung am 13.03.2021
11. Änderung am 12.03.2022