Freistellung für Ehrenamt: Arbeitgeber muss Sonderurlaub genehmigen

Wer sich ehrenamtlich in der Berliner Jugendarbeit engagiert, kann sich verbindlich vom Arbeitgeber für das Engagement freistellen lassen. Dafür sorgt das Kinder- und Jugendhilfegesetz, das im Rahmen des Berliner Jugendfördergesetzes umgesetzt wurde.

Ehrenamtliche in der Jugendarbeit können sich bei ihrem Arbeitgeber verbindlich für das Engagement freistellen lassen. Das regelt das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in Paragraf 10. Seit Januar 2020 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Sonderurlaub zu gewähren. Ein Antrag auf Freistellung darf nur verweigert werden, wenn ihm ein „zwingendes betriebliches Interesse“ entgegensteht. Mit der Änderung wurde eine zentrale Forderung des Landesjugendring Berlin in die Tat umgesetzt.

Freigestellt werden können „Personen, die ehrenamtlich in förderungswürdigen Verbänden oder Organisationen der Jugendarbeit tätig sind und ihre Befähigung hierfür nachgewiesen haben“, definiert das Gesetz. Der Sonderurlaub kann für bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr beantragt werden, verteilt auf bis zu drei Veranstaltungen. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nur, wenn dies arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart ist bzw. es eine Betriebsvereinbarung gibt. Falls dies nicht der Fall ist, ist der Arbeitgeber zwar verpflichtet, Sonderurlaub zu gewähren, er kann aber entscheiden, ob er dies bezahlt oder unbezahlt tut.

So beantragt man den Sonderurlaub

Unter Berufung auf das Gesetz muss beim Arbeitgeber schriftlich ein Antrag auf Sonderurlaub gestellt werden. Notwendig ist zudem eine Bestätigung des Jugendverbandes oder Trägers, dass der_die Jugendleiter_in ehrenamtlich die Maßnahme (mit)leitet. Auf www.ljrberlin.de/juleica/verguenstigungen stellen wir einen Muster-Antrag bereit, den Jugendverbände als Vorlage nutzen können.

Der Landesjugendring Berlin hatte sich viele Jahren verstärkt für die Änderung in dem Gesetz stark gemacht, unter anderem in einer Ehrenamtskampagne. Im Rahmen des Jugendförder- und Beteiligungsgesetzes hat der Berliner Senat im AG KJHG §10 im Januar 2020 aus der „soll-Regelung“ eine „ist-Regelung“ gemacht.