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Masernschutzgesetz: Impfpflicht für Mitarbeitende in der Jugendarbeit?

Seit 1. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft. Es verpflichtet Haupt- und Ehrenamtliche in der (offenen) Jugendarbeit nicht dazu, sich gegen Masern impfen zu lassen. Das sagen DBJR und BJR. Es besteht auch keine Impfpflicht für die Betreuung von Ferienlagern.

Für Einrichtungen und Angebote der Jugendarbeit besteht nach Einschätzung des Deutschen Bundesjugendrings (DBJR) und des Bayerischen Jugendrings (BJR) keine Maserimpfpflicht und daher auch kein Handlungsbedarf. Auslöser für Unsicherheiten ist Paragraf 33 des Infektionsschutzgesetzes. Dort steht: "Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:

  • 1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
  • 2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
  • 3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  • 4. Heime und
  • 5. Ferienlager."

Impfpflichten werden im novellierten Gesetz nur für Einrichtungen der Punkte 1 bis 4 festgeschrieben, also für Kitas, Kindertagespflege, Schulen und Heime (stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe, die vorwiegend Minderjährige aufnehmen). Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit gelten nicht als Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des Masernschutzgesetzes. Das bedeutet, dass keine Impfpflicht für Hauptamtliche, Ehrenamtliche, Honorarkräfte, Praktikant_innen und andere Mitarbeitende in den Einrichtungen besteht, auch nicht bei Ferienlagern.

Hinweis auf Einschränkungen

DBJR und BJR weisen jedoch auch auf zwei Einschränkungen hin: Wenn Jugendverbände, Jugendringe oder andere Träger sich außerhalb der Paragrafen 11 bis 13 SGB VIII bewegen, also außerhalb der Jugendarbeit, kann etwas anderes gelten. Das betrifft zum Beispiel den Betrieb von Kitas oder die Leitung von Angeboten im gebundenen Ganztag. Dies muss dann im Einzelfall geprüft werden. Darüber hinaus bleiben einschlägige Kommentare und etwaige Rechtsprechung abzuwarten, die eine Neubewertung zur Folge haben könnten.

Über die Gründe für eine gesetzliche Impfpflicht gegen Masern klärt das Bundesministerium für Gesundheit auf. Das Informationspapier des Bayerischen Jugendrings zum Thema bieten wir hier zum Download an: