4,9 Mio. Euro Corona-Soforthilfe für Berliner Vereine

Als Soforthilfen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie stellt der Berliner Senat 4,9 Millionen Euro für gemeinnützige Vereine und Organisationen zur Verfügung. Sie können im Oktober bis zu 20.000 Euro beantragen.

Gemeinnützige Vereine und Organisationen, also auch Jugendverbände, können vom 1. bis 25. Oktober 2020 „Ehrenamts- und Vereinshilfen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie“ (Soforthilfe X) beantragen. Eine Förderung ist in der Regel bis zu einer Höhe von 20.000 Euro möglich. Sie wird als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Dafür stellt der Berliner Senat Mittel in Höhe von insgesamt 4,9 Mio. Euro zur Verfügung.

Antragsberechtigt sind Vereine und Organisationen mit Sitz in Berlin, die

  • gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und als steuerbegünstigt anerkannt sind,
  • in denen ehrenamtliches Engagement eine tragende Rolle spielt,
  • die sich zur Berliner Charta zum Bürgerschaftlichen Engagement und zu einer vielfältigen Gesellschaft bekennen und sich gegen Diskriminierung, Gewalt, Antisemitismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen,
  • die glaubhaft machen können, dass Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Pandemie zu Existenzbedrohung führen.

Die Ehrenamts- und Vereinshilfen werden auf Antrag in Form von "Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Härten" gewährt. Auf die Gewährung besteht kein Anspruch. Die Liquiditätsengpässe der antragstellenden Organisation müssen ursächlich und nachweisbar auf den Wegfall von Einnahmen durch die Corona-Pandemie zurückzuführen und existenzgefährdend sein.

Die Ehrenamts- und Vereinshilfen werden als eine einmalige, nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs gewährt. Diese Billigkeitsleistungen werden nur für existenzbedrohliche Liquiditätsengpässe gewährt, die zwischen dem 17. März und dem 30. September 2020 entstanden sind.

In Abhängigkeit von den Gesamtausgaben und der finanziellen Belastung der antragstellenden Organisation werden Mittel in Höhe von grundsätzlich bis zu 20.000 Euro pro Antrag gewährt. Ausnahmen sind in besonders schwerwiegenden Fällen möglich. Billigkeitsleistungen nach diesem Programm können nur bewilligt werden, wenn die Höhe des verbleibenden Liquiditätsengpasses insgesamt mindestens 1.000 Euro beträgt.

Weitere Informationen:

https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/ehrenamts-und-vereinshilfen.html